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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Brauwerk Baden GmbH, Offenburg (nachstehend Lieferant genannt) – und deren verbundene Unternehmen – auch im Falle laufender und künftiger Geschäftsverbindung mit gewerblichen Kunden.

Bestellung/Lieferzeit/Versand:

Die Auslieferung der Waren geht ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Lager (Rampe) des Lieferanten. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Lieferungen erfolgen grundsätzlich innerhalb des Tourenplans frei Haus. Bestellungen für den übernächsten Tag sind bis spätestens 12.00 Uhr aufzugeben. Angeliefert wird der regel- mäßige Bedarf. Sonderbedarf ist mindestens 3 Tage vorher zu bestellen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Belieferung. Der Lieferant ist bemüht, die Auslieferung möglichst rasch nach Bestellungseingang durchzuführen. Bei starkem Andrang erfolgt die Versendung in der Reihenfolge des Eingangs der Bestellungen. Schadensersatzansprüche aus Verzug bestehen nur, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Sorgfaltspflicht:

Der Lieferant verpflichtet sich, die Waren in einwandfreier Qualität zu liefern. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware sachgemäß, insbesondere kühl und lichtgeschützt, aber auch frostsicher zu lagern und so zu behandeln, dass die Qualität bis zum Verbrauch der Ware erhalten bleibt.

Als selbstverständlich wird vorausgesetzt, dass die zuerst gelieferte Ware auch zuerst zum Verkauf gelangt. Somit ist sichergestellt, dass die Ware vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verkauft werden kann, entsprechende Mengendispositionen vorausgesetzt.

Der Lieferant nimmt keine Ware wegen eines abgelaufenen oder innerhalb von weniger als 8 Wochen ablaufenden Mindesthaltbarkeitsdatums zurück. Der Lieferant ist von seiner Lieferpflicht entbunden, solange er durch unabwendbare Umstände wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und behördliche Verfügung an der Auslieferung seiner Erzeugnisse gehindert ist. Für diesen Fall kann der Lieferant dem Abnehmer Ersatzlieferungen, möglichst gleicher Art und Güte zur Verfügung stellen.

Eigentumsvorbehalt:

Das Eigentum an gelieferten Waren behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur in der im Betrieb des Kunden üblichen Weise erfolgen.

Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.

Die Forderung des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im Voraus an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Der Lieferant ist berechtigt, die ihm durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

Preis und Zahlung:

Die Zahlung hat sofort mit Rechnungsstellung rein netto zu erfolgen. Schecks werden nur im Einzelfall nach Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. In diesem Fall tritt die Erfüllung erst mit Einlösung des Schecks ein.  Wurde seitens des Kunden ein Sepa-Mandat erteilt und wurde eine durch Lastschrift beglichene Rechnung nicht eingelöst, behält sich der Lieferant vor pro Rücklastschrift die hierfür von dem jeweiligen Kreditinstitut erhobene Bankgebühren sowie eine zum Ausgleich des hierdurch entstehenden Mehraufwandes in Höhe von €20,- zzgl. USt. in Rechnung zu stellen.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels von mehr als zwei Wochen behält sich der Lieferant vor, Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

Aufwandsentschädigungen:

Werden durch die Kunden oder dessen Bevollmächtigten (z.B. Steuerberater) Rechnungs- oder Abrechnungskopien beauftragt, wird hierfür eine Kostenerstattung in Höhe von €30,- zzgl. USt. erhoben. Bei erhöhtem Arbeitsaufwand behält sich der Lieferant des Weiteren vor, zusätzlich eine Aufwandsentschädigung zu erheben. Der derzeitige Stundensatz beträgt €50,- zzgl. USt.

Reklamationen:

Die Sendungen sind nach Eingang sofort zu prüfen (vgl. § 377 HGB). Beanstandungen der Ware müssen sofort dem Verkaufsfahrer mitgeteilt werden. Bei berechtigter Beanstandung wird der beanstandete Teil der Lieferung spesenfrei ersetzt; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mit der Annahme des Lieferscheins wird unter Verzicht auf jegliche Einrede die Richtigkeit der Aufzeichnung über die Warenlieferung sowie die Leergutrückgabe anerkannt, auch wenn hierfür die Unterschrift von Seiten des Empfängers nicht geleistet wurde.

Leergut/Bepfandung:

Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmenkennzeichnung, -beschriftung oder -etikettierung versehene Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum des Lieferanten.

Der Lieferant berechnet die jeweilsgültigen Pfandbeträge für das Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis der Ware zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig.

Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit. Sie gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Das Leergut ist sofort nach Entleerung, spätestens jedoch nach 3 Monaten in gutem Zustand zurückzugeben. Bei Zurückhaltung des Leerguts über diesen Zeitpunkt hinaus hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz des durch die Verzögerung entstehenden Mehraufwandes. Dies gilt insbesondere auch für Kohlensäureflaschen (C02). Auf die Erhaltung des Leerguts in gutem, weiterverwendbarem Zustand, auf trockene und hygienisch einwandfreie Lagerung ist alle erdenkliche Sorgfalt zu verwenden. Der Anspruch auf Rückgabe des Leerguts und sämtliche anderen Ansprüche des Lieferanten  verjähren nach 5 Jahren. Bei Selbstabholung hat der Kunde das Leergut zurückzubringen. Unangemessen hohe Mehrrückgaben kann der Lieferant zurückweisen. Für nicht zurückgegebenes Leergut ist Schadensersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird.

Der Lieferant erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften in Höhe des Pfandwertes zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für die Gutschrift der Rücksendung ist der vom Kunde/Bevollmächtigte quittierte Liefer-/Rückgabeschein maßgebend. Bei Auflösung der Geschäftsverbindung ist das gesamte Leergut sofort zurückzugeben. Soweit Verluste eingetreten sind, sind diese abzurechnen.

Die von dem Lieferanten dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einwendungen erhebt.

Der Lieferant ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweiligen hierfür vorgesehenen und vom Lieferanten ausgelieferten Flaschenarten (sog. sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.

Stellt der Lieferant dem Kunden für Veranstaltungen Kühlgeräte, Festplatzmöbel etc. zur Verfügung, so wird hierfür eine Miete zu den jeweils gültigen Mietkonditionen und Preisen gemäß der aktuell gültigen Preisliste für Festplatzinventar/Miet- und Leihgut des Lieferanten erhoben.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Offenburg.

Allgemeine Bestimmungen:

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen und der sonstigen Vereinbarungen nicht berührt. Durch diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden alle früheren außer Kraft gesetzt. Durch die Bestellung erkennt der Kunde die vorstehenden Bedingungen an. Zusagen von Personal des Lieferanten oder gesonderte Vereinbarungen mit dem Kunden, die mit den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht übereinstimmen, haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Für Lieferungen in das Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.

Stand Januar 2024

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